Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1982

Geschäftszahl

82/11/0030

Rechtssatz

Verweisung auf die Begründung eines anderen Bescheides ist dann kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn dem Bfr der Inhalt des anderen Bescheides bei Erlassung des vorliegenden Bescheides bekannt war und auch der VwGH in der Lage ist, sich Kenntnis über den Inhalt jenes anderen Bescheides zu verschaffen (Hinweis E 24.2.1961, 438/58).