Verwaltungsgerichtshof
25.05.1982
82/11/0030
GRS wie 3468/78 E 16. Mai 1980 RS 7
Die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung nicht straflos. Der vorliegende Tatbestand ist mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 28.11.1975, 0192/75).