Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1983

Geschäftszahl

82/11/0014

Rechtssatz

Eine von Interessen der Verkehrssicherheit geprägte Differenzierung im Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B und Motorfahrzeugen und Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, ist durchaus sachgerecht.