Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1985

Geschäftszahl

82/10/0141

Rechtssatz

Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).