Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1982

Geschäftszahl

82/10/0134

Rechtssatz

Lautstarkes Äußern gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht als Ausdruck einer Aggressivität, stellt ungestümes Benehmen iSd Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG dar.