Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1982

Geschäftszahl

82/10/0134

Rechtssatz

Einer näheren Beschreibung des Inhaltes der Äußerungen des Bfrs bedurfte es im gegebenen Zusammenhang nicht, weil das "lautstarke Äußern" für sich allein das Tatbild des ungestümen Benehmens iS des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG erfüllt hat.