Verwaltungsgerichtshof
24.10.1983
82/10/0123
GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.