Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1984

Geschäftszahl

82/10/0099

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann eine nicht in Bescheidform ergangene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist (Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977) und zur (grundsätzlichen) Unzulässigkeit, als Zeitpunkt des Beginnes der Wirkung eines Bescheides einen vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt festzusetzen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).