Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1982

Geschäftszahl

82/10/0015

Rechtssatz

Durch die spruchgemäße Zurückweisung der Berufung gem Paragraph 66, Absatz 4, "in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 4, AVG", ohne dass ein Berufungsverzicht vorgelegen wäre, hat die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, zumal sie damit nicht bloß mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist (Hinweis E 24.11.1975, 1029/75).