Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1983

Geschäftszahl

82/09/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1872/55 E 6. Februar 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verschweigen der für die Beurteilung des Anspruches maßgeblichen Umstände ist auch dann ein Verschulden im Sinne des Paragraph 54, KOVG gelegen, wenn es sich nicht um die nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes handelt, sondern um das Auftauchen der begründeten Zweifel an den ursprünglichen Anspruchsvoraussetzungen (hier: Staatsbürgerschaft), und wenn die Partei, was diese Anspruchsvoraussetzungen anlangt, von der Behörde zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert, den wahren Sachverhalt dessen ungeachtet nicht bekannt gibt.