Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1983

Geschäftszahl

82/09/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0272/52 E 14. Jänner 1953 VwSlg 2810 A/1953 RS 2

Stammrechtssatz

Soll der Ersatz für eine zu Unrecht gewährte Geldleistung der Kriegsopferversorgung durch Aufrechnung eingebracht werden, so muss dann, wenn die ungebührliche Leistung durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt war, zunächst dieser Bescheid berichtigt worden und die Berichtigung in Rechtskraft erwachsen sein.