Verwaltungsgerichtshof
31.01.1983
82/09/0143
GRS wie 0272/52 E 14. Jänner 1953 VwSlg 2810 A/1953 RS 2
Soll der Ersatz für eine zu Unrecht gewährte Geldleistung der Kriegsopferversorgung durch Aufrechnung eingebracht werden, so muss dann, wenn die ungebührliche Leistung durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt war, zunächst dieser Bescheid berichtigt worden und die Berichtigung in Rechtskraft erwachsen sein.