Verwaltungsgerichtshof
08.06.1983
82/09/0089
GRS wie 1091/73 E 11. Juni 1974 RS 4
Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.