Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1982

Geschäftszahl

82/09/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2951/80 E 30. Juni 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, muss die Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmung auf die Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen sein. Die Behörde hat dann, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung (der Dienstbeschädigungen) mit anderen, akausalen Gesundheitsschädigungen bedingt ist, zu beurteilen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentliche Ursache für die Hilflosigkeit sind.