Verwaltungsgerichtshof
14.12.1983
82/09/0008
GRS wie 1270/73 E 17. Dezember 1973 VwSlg 8522 A/1973 RS 1
Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, weicht in ihrer Wirkung nicht weiter, als dass hiefür Heilfürsorge zu gewähren ist. Sie bedeutet nicht auch die Anerkennung dieses Leidenszustandes als mittelbare Dienstbeschädigung iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG und kann damit auch nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG zur Folge haben. Wenn nämlich aus den Paragraphen 23, Absatz eins und 32 Absatz eins, KOVG zwischen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörungen einerseits und deren Folgen andererseits deutlich unterschieden wird, zieht nur die Gewährung von Heilfürsorge für erstere die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG nach sich (Hinweis E 19.2.1971, 1261/69, VwSlg 7979 A/1971).