Verwaltungsgerichtshof
08.03.1984
82/08/0243
Beim gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 44, AlVG 1977 handelt es sich um einen räumlich personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und anderseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (Hinweis E 22.1.1974, 372/72 und E 17.11.1983, 3678/80).