Unter dem im § 46 Abs 1 erster Satz AlVG 1977 verwendeten Begriff "Wohnort" ist sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen.Unter dem im Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 verwendeten Begriff "Wohnort" ist sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen.