Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0243

Rechtssatz

Unter dem im Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 verwendeten Begriff "Wohnort" ist sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen.