Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0243

Rechtssatz

Auch schon der Widerruf der Zuerkennung oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gem Paragraph 24, AlVG 1977 muss vom Arbeitsamt im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 1977 mit schriftlichem Bescheid ausgesprochen werden. Der Widerruf gem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und die Verpflichtung zum Ersatz nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 können in einem einzigen Bescheid ausgesprochen werden.