Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0243

Rechtssatz

Der Widerruf gem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist die gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977. Die Berechtigung des Widerrufes ist unabhängig vom Verhalten des Empfängers des Arbeitslosengeldes zu beurteilen.