Verwaltungsgerichtshof
08.03.1984
82/08/0243
Der Widerruf gem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist die gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977. Die Berechtigung des Widerrufes ist unabhängig vom Verhalten des Empfängers des Arbeitslosengeldes zu beurteilen.