Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1984

Geschäftszahl

82/08/0242

Rechtssatz

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit nur in einem Einzelfall, nach dessen Untersuchung feststeht, dass in diesem Fall keine veterinärbehördlichen Maßnahmen entgegenstehen, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht unter der weiteren Voraussetzung, dass ein triftiger Grund für diese Ausnahme im Einzelfall besteht, bewilligen.