Verwaltungsgerichtshof
11.10.1984
82/08/0242
Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit nur in einem Einzelfall, nach dessen Untersuchung feststeht, dass in diesem Fall keine veterinärbehördlichen Maßnahmen entgegenstehen, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht unter der weiteren Voraussetzung, dass ein triftiger Grund für diese Ausnahme im Einzelfall besteht, bewilligen.