Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1984

Geschäftszahl

82/08/0238

Rechtssatz

Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E 13.9.1983, 82/11/0056).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080238.X05