Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1984

Geschäftszahl

82/08/0238

Rechtssatz

Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob, 119, 120/82).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080238.X03