Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

82/08/0229

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "wenn" in der von Ziffer 2, gebrauchten Wendung" ..., wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden ..." ergibt sich das Ob der Beitragsfreiheit. (Das in derselben Ziffer 2, verwendete Wort "soweit" bestimmt das Maß der Beitragsfreiheit - nach Maßgabe des Einkommensteuerrechtes.) Diese Bedeutung schließt daher die als Schmutzzulagen gewährten Zulagen vom Anwendungsbereich der Ziffer eins, überhaupt und nicht nur hinsichtlich ihres die Auslagenersatzkomponenten übersteigenden Teils aus.