Verwaltungsgerichtshof
29.09.1986
82/08/0208
Bei sehr engen Zeitvorgaben, bei denen praktisch keine Möglichkeit bleibt, sich die Arbeitzeit frei einteilen zu können, kann nicht von einer Freiheit der Verfügung über die zeitliche Inanspruchnahme gesprochen werden (Hinweis E 21.11.1980, 2873/78 = ZfVB 1982/1/137, und E 20.3.1975, 1665/74, VwSlg 8791 A/1975). Dies stellt allerdings nur im Zusammenhalt mit der - im vorliegenden Fall nicht gegebenen Abhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens - ein weiteres mögliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit dar.