Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

82/08/0208

Rechtssatz

Eine Regalbetreuerin, die weder Arbeitsanweisungen noch einem Arbeitsplan unterworfen ist, der die Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten der betreuten Geschäfte freisteht und die berechtigt ist, die Leistung durch von ihr namhaft gemachte und honorierte Personen zu erbringen, wobei die Auswahl dieser Personen allerdings der Zustimmung des anderen Vertragsteiles bedarf, ist nicht Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.