Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Geschäftszahl

82/08/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0023 E 27. September 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1982080180.X03