Verwaltungsgerichtshof
09.04.1987
82/08/0180
GRS wie 2020/48 B 2. Februar 1949 VwSlg 675 A/1949 RS 1
Hat eine Partei die Berufung gegen einen Bescheid erster Instanz unterlassen, so kann sie gegen den Bescheid der zweiten und letzten Instanz, mit dem die Berufung eines Dritten gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Beschwerde an den VwGH erheben.
ECLI:AT:VWGH:1987:1982080180.X01