Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1984

Geschäftszahl

82/08/0177

Rechtssatz

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Trichinenschauer, erst durch seine jeweilige Erklärung, die von einer Gemeinde (kurzfristig und telefonisch) angebotene Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum auszuführen, zur Gemeinde in ein Dienstverhältnis tritt. Wenn nur der Eintritt in ein solches Dienstverhältnis und nicht auf vereinbarungsmäßig die Ausführung der Arbeiten während desselben vom Trichinenschauer abgelehnt werden kann, dann trifft es nicht zu, dass es dem Trichinenschauer freisteht, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen.