Verwaltungsgerichtshof
27.09.1984
82/08/0162
GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 9
Der VwGH ist nicht schlechthin gegenüber der bel. Behörde zu Anordnungen befugt, wie der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und könnte zutreffendenfalls nur die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darlegen, an welche die bel. Behörde nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden wäre.