Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

82/08/0160

Rechtssatz

Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).