Verwaltungsgerichtshof
19.03.1984
82/08/0154
Hat eine Person auf Grund entsprechender Vereinbarungen steuerrechtlich erforderliche Abschlussarbeiten ohne Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gegen eine Bezahlung des dafür aufgewendeten Zeitaufwandes und der hiebei anfallenden Barauslagen nach Durchführung der Arbeiten und Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben durchgeführt, so spricht dies eher dafür, das sich diese Person zur Erbringung bestimmter Arbeitserfolge (Werkleistungen) und nicht von Dienstleistungen verpflichtet und ihre Tätigkeit auch dieser Vereinbarung entsprechend durchgeführt hat und daher ihre persönliche Abhängigkeit zu verneinen ist.