Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0154

Rechtssatz

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Arbeitsmethode eines Beschäftigten, die von der im Steuerbüro üblichen abweicht, schließt nicht seine Bestimmungsfreiheit aus.