Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
82/08/0152
In der auf Artikel 118, Absatz 6, B-VG gestützten ortspolizeilichen GesundheitsschutzV von Graz sind Materien in der generellen Regelung zusammengefasst, von denen einige kompetenzrechtlich der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes, andere der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder zuzuordnen sind. Soweit sich Paragraph eins, der Verordnung auf Lärmimmissionen bezieht, erfolgt dessen Wahrnehmung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Landsvollzugsbereich; als Strafbehörde zweiter Instanz hat somit die Landesregierung einzuschreiten. Soweit die Angelegenheit dem Gesundheitswesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 7, B-VG) zuzuordnen ist, handelt es sich um Bundesvollziehung, sodass als zweitinstanzliche Strafbehörde der Landeshauptmann einschreitet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/08/0203