Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

82/08/0151

Rechtssatz

Sonderzahlungen sind in der für die Beitragsbemessung maßgebenden Höhe zu melden, dh in der Höhe des Anspruchlohnes oder mit dem höheren tatsächlich ausbezahlten Betrag (VwGH 22.11.1967, 933/67).