Verwaltungsgerichtshof
20.09.1984
82/08/0132
GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 5
Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E 13.9.1983, 82/11/0056).