Verwaltungsgerichtshof
10.09.1982
82/08/0095
Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muss insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich sein, weil gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muss daher unzweifelhaft zu klären sein (Besprechung im ZAS 1984, S 30).
Besprechung in:
ZAS 1984/1, S 30;