Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

82/08/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1183/79 E 21. November 1980 VwSlg 10302 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmals persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit lässt noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist.