Verwaltungsgerichtshof
30.04.1982
82/08/0037
Dem Paragraph 502, Absatz 5, ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom Paragraph 502, Absatz 5, ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Österreich (wiederum) begründet (hier: Eintritt in den Polizeidienst 1946, Pragmatisierung 1947), kommt eine Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nicht in Betracht.