Verwaltungsgerichtshof
23.11.1982
82/07/0162
Für den Begriff "mehrere Betriebsstätten" ist die räumliche Trennung entscheidend. Diese ist gegeben, wenn die Mastviehzucht einerseits und die Milcherzeugung andererseits, wenn auch am selben Hof, in verschiedenen Stallungen, die zwar unter einem Dach liegen, jedoch durch einen Schuppen von 8 m Breite voneinander getrennt sind, betrieben wird.