Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Geschäftszahl

82/07/0162

Rechtssatz

Für den Begriff "mehrere Betriebsstätten" ist die räumliche Trennung entscheidend. Diese ist gegeben, wenn die Mastviehzucht einerseits und die Milcherzeugung andererseits, wenn auch am selben Hof, in verschiedenen Stallungen, die zwar unter einem Dach liegen, jedoch durch einen Schuppen von 8 m Breite voneinander getrennt sind, betrieben wird.