Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1982

Geschäftszahl

82/07/0138

Rechtssatz

Wenn die Behörde für die Einreichung eines Detailprojektes eine Frist setzt, dann handelt es sich weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist iSd Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung iSd Paragraph 112, Absatz 4, leg cit, weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/07/0139