Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1983

Geschäftszahl

82/06/0192

Rechtssatz

Die Beschränkung auf 10 % der Fläche des Bauplatzes, die Bebauung höchstens an der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beziehen sich ebenso wie das Verbot "begehbarer Dächer" nur auf oberirdische Bauten.