Verwaltungsgerichtshof
15.09.1983
82/06/0192
Bei Festlegung von "Bauland" (ohne weitere Untergliederung) durch einen beschränkten Flächenwidmungsplan nach Paragraph 31, Absatz eins, Tir ROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 1979,) ist stets die Litera b, des Paragraph 7, Absatz eins, Tir BauO (Mindestabstand von 4 m) anzuwenden. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Zielen der örtl. Raumordnung wie nach Paragraph 31, Absatz 5, Tir ROG in der Fassung vor der Novelle ist nicht mehr möglich.