Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1985

Geschäftszahl

82/06/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2326/51 E 29. April 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen, besteht nur insoweit, als das von einer Partei beantragte Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist.