Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Geschäftszahl

82/05/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1534/79 E 27. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren begründende Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BauO für Wien ist weder an eine gemeinsame Grundgrenze noch daran gebunden, daß der Bauplatz der Nachbarliegenschaft direkt gegenüberliegt dergestalt, daß diese sich wenigsten zum Teil noch innerhalb des dem Bauplatz vorgelagerten Bereiches befindet, der durch die Ziehung von Senkrechten auf die Baulinie an den Eckpunkten des Bauplatzes gebildet wird. Die Parteistellung hängt lediglich davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten MÖGLICHKEIT einer Verletzung sub.-öffentlicher, in der BauO verankerter Nachbarrechte verbunden ist. Ob dabei auch KONKRET eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn, sondern hat - namentlich, wenn in dieser Richtung Einwendungen gegen die Bauführung erhoben worden sind - Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu sein.