Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Geschäftszahl

82/05/0147

Rechtssatz

Durch die Herstellung von Feuermauerdurchbrüchen kann ein dem Paragraph 6, Absatz 8, der Bauordnung für Wien widersprechender Zustand geschaffen werden, was der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen würde, wenn in den an die Liegenschaft des Bfrs angrenzenden Gebäuden, und zwar auch in jenem, in welchem der Feuermauerdurchbruch geschaffen werden soll, Betriebe untergebracht sind.