Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Geschäftszahl

82/05/0098

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Herstellung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist auch dann gegeben, wenn die Verkehrsverbindung (Güterweg) im wesentlichen dazu dient, einigen wenigen (landwirtschaftlichen) Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz zu ermöglichen.