Verwaltungsgerichtshof
22.02.1983
82/05/0098
Die Notwendigkeit der Herstellung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist auch dann gegeben, wenn die Verkehrsverbindung (Güterweg) im wesentlichen dazu dient, einigen wenigen (landwirtschaftlichen) Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz zu ermöglichen.