Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1983

Geschäftszahl

82/04/0262

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist von der Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden (Hinweis E VS 7.5.1980, 2737/78, VwSlg 10116 A/1980).