Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0231
Da einem "übergangenen" Nachbarn ein rechtliches Interesse daran zuzuerkennen ist, dass über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde, steht ihm in diesem Zusammenhang auch das Recht zu, die Entscheidungspflicht gem Paragraph 73, AVG 1950 geltend zu machen. In einem derartigen Fall läuft die gesetzliche normierte behördliche Entscheidungsfrist ab antragsgemäßer Geltendmachung der Nachbarstellung bei der jeweils in erster Instanz zur Entscheidung über das Betriebsanlagengenehmigungsansuch en zuständigen Behörde (Hinweis B 27.2.1981 81/04/0007).
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040231.X04