Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0231
Wurden diese Bedingungen nicht eingehalten, so steht dem "übergangenen" Nachbarn das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagegenehmigungs verfahrens zu. Erst der in den weiteren Verfahren ergangene Bescheid bestimmt dann aber auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein derartiger Bescheid erfasst allerdings im Falle eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040231.X03