Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0231
Da jedoch das Erfordernis der Einhaltung sämtlicher Bedingungen der Rechtsordnung zu beachten ist, kommt einem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergangenen genehmigenden Bescheid nur dann materielle Rechtskraft, mit den sich auch im Einzelnen aus dem Gesetz ergebenden Wirkungen, zu, wenn er auf Grund eines Verfahrens erging, in dem den Anordnungen der Bestimmung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 in Ansehung sämtlicher Nachbarn entsprochen wurde.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040231.X02