Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0231
Hat die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bzgl eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht, so rechtfertigt ein derartiger Umstand an sich noch nicht die Aufhebung des Bescheides über die Genehmigung einer Betriebsanlage, der gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien in (formelle) Rechtskraft trotz der Berufung dieses "übergangenen" Nachbarn erwuchs, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 den nicht im durchgeführten Verfahren auf die gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040231.X01